AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von morgner film & photo
Diese Vereinbarungen gelten auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Dienstleisters und gehen diesen vor. Diese sind auf der Homepage www.mognerfilmundphoto.de ersichtlich.
Mit den vorliegenden Vereinbarungen und den AGB erklären Sie sich bei einer verbindlichen Buchung eines unserer Leistungen einverstanden:
§ 1 Allgemeines
1.1 Der Vertragsgegenstand ist:
Von dem Dienstleister hergestellte Bildwerke, unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
und/oder
Von dem Dienstleister hergestellte Videowerke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
1.2 Dies geschieht unter Verwendung der Kunstform der Foto- und/oder Videografie. Der Auftraggeber beauftragt den Dienstleister mit der Erstellung von Video- und/oder Fotografie in Bezug auf den vereinbarten Themenbereich des gesonderten vereinbarten Vertrags.
1.3 Die fotografischen und/oder filmischen Ergebnisse erfolgen im dokumentarischen Stil: authentisch, stilvoll, emotional, warm und ungezwungen. Der Film wird als musikalisch unterlegter Highlight-Film gestaltet, der die bedeutendsten Momente des Tages einfängt. Die Bilderanzahl, Musikauswahl und Filmlänge orientieren sich an der individuellen Dynamik der Hochzeit.
1.4 Der Dienstleister führt sämtliche Leistungen nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch und beachtet hierbei jegliche gesetzliche (ins. Urhebergesetz, Kunsturhebergesetz, Datenschutzgesetz etc.) Vorgaben.
1.5 Das Material soll dem Auftraggeber in folgender Form zur Verfügung gestellt werden: Download.
1.6 Die Produktion von Material und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Vereinbarungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.7 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Dienstleister nicht ausdrücklich widerspricht.
1.8 Die Bearbeitung der Aufnahmen, insbesondere Farbgestaltung, Bildkomposition, Schnitt und Musikauswahl im Film, liegt im künstlerischen Ermessen des Auftragnehmers. Zusätzlich stellt der Dienstleister dem Auftraggeber ausgewählte Schwarz-Weiß-Bilddateien zur Verfügung. Die Auswahl und Bearbeitung dieser Aufnahmen erfolgt nach freiem künstlerischem Ermessen des Dienstleisters unter Berücksichtigung der Dynamik und des individuellen Charakters des jeweiligen Shootings.
1.9 Die Herausgabe der unbearbeiteten Rohdaten (sog. RAW-Dateien) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich die bearbeiteten, final exportierten Bilddateien im vereinbarten Format. Die RAW-Dateien verbleiben im alleinigen Eigentum und zur ausschließlichen Verfügung des Auftragnehmers. Die künstlerische und technische Bearbeitung der Aufnahmen obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Nachträgliche Änderungen an den Bilddateien durch den Auftraggeber oder Dritte sind ohne Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
§ 2 Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Sämtliche Urheberrechte verbleiben beim Auftragnehmer. Dem Auftraggeber wird ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur privaten Verwendung eingeräumt.
2.3 Überträgt der Dienstleister Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
2.4 Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Dienstleister aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
2.5 Der Besteller eines Werkes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Material zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
2.6 Bei der Verwendung des Materials ist der Dienstleister als Urheber zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.7 a) Die Bearbeitung von Werken des Dienstleisters (z. B. Video-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;
2.7 b) die Verbreitung von Werken des Dienstleisters im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CDROM oder anderen Datenträgern;
2.7 c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren; sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Dienstleister und Auftraggeber vereinbart wurde.
2.8 Der Dienstleister ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.9 Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Dienstleister berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.
§ 3 Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
3.1 Für die zu erbringenden Werken erhält der Dienstleister die vereinbarte Gesamtauftragssumme, welche in einem separatem Vertrag vereinbart wurde.
3.2 Die Shootingzeit beginnt 30 Minuten vor dem verbindlich vereinbarten Shootingtermin. Diese Zeit gilt als Vorbereitungszeit und ist Bestandteil der Arbeitszeit. Sie dient der Prüfung der Location, der Lichtverhältnisse sowie der technischen Vorbereitung der Ausrüstung durch den Dienstleister. Die Beendigung der Arbeitszeit erfolgt am Tag des Shootings nach ausdrücklicher Absprache mit dem Auftraggeber und bedarf dessen eindeutiger Erklärung.
3.3 Kostenvoranschläge des Dienstleisters sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Dienstleister sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an die Dienstleister zurückzugeben.
3.4 Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlungskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Es gilt das vereinbarte Honorar.
3.5 Wünscht der Auftraggeber, dass der Dienstleister ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Dienstleisters, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.6 Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Dienstleister aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Dienstleisters.
3.7 Hat der Auftraggeber dem Dienstleister keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Werke gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Materialauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
3.8 Nach Übergabe der finalen Medien sind Änderungswünsche oder Nachbearbeitungen möglich, bedürfen jedoch der schriftlichen Absprache. Hierfür wird ein Mindestbearbeitungsentgelt in Höhe von 50 €, abhängig vom Umfang, erhoben.
3.9 Mit Unterzeichnung des Vertrages ist bei einer Hochzeitsreportage eine Anzahlung in Höhe von mindestens 30 % (maximal 500,00 €) des Gesamtbetrags fällig. Bei sonstigen Shootings ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 50 % des Gesamtbetrags fällig. Erst nach Zahlungseingang gilt der Termin als verbindlich reserviert. Der entsprechende Restbetrag ist spätestens 7 Werktage nach Durchführung der Veranstaltung ohne Abzug fällig.
§ 4 Haftung
4.1 Im Fall höherer Gewalt, insbesondere bei Unfall, plötzlicher Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung, wird der Auftragnehmer vollständig von der Leistungspflicht befreit. Die bereits geleistete Anzahlung wird in diesem Fall vollständig zurückerstattet. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Stellung eines Ersatzdienstleisters besteht ausdrücklich nicht.
4.2 Für technische Störungen, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Ausfall von Kamera-, Ton- oder Speicherequipment, haftet der Auftragnehmer nur bei ausschließlich bei nachweisbarem Vorsatz. Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Nutzen ist ausgeschlossen.
4.3 Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
§ 5 Nebenpflichten
5.1 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Dienstleister übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Dienstleister frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.2 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit erstellten Bild- und/oder Videoaufnahmen durch morgner film & photo zu eigenen Werbezwecken verwendet werden dürfen. Dies umfasst insbesondere die Veröffentlichung und Verbreitung auf der Unternehmenswebsite, in sozialen Netzwerken (z. B. Instagram, Facebook, Pinterest, TikTok) sowie im Rahmen sonstiger Online- und Printwerbung. Ein Widerspruch gegen diese Nutzung ist jederzeit möglich, bedarf jedoch der Schriftform. Auf ausdrückliche schriftliche Anfrage stellt morgner film & photo dem Auftraggeber ein gesondertes Formular zur Einschränkung oder Untersagung der werblichen Verwendung zur Verfügung. Eine vollständige Sperrung der Veröffentlichungsrechte gilt erst nach Eingang des unterzeichneten Formulars und schriftlicher Bestätigung durch morgner film & photo als wirksam.
5.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Dienstleister berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.
§ 6 Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
6.1 Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Dienstleister ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
6.2 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Dienstleister nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten (ab 15 Minuten), so erhöht sich das Honorar des Dienstleisters, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Dienstleister auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Dienstleister kein oder lediglich ein geringfügiger Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Dienstleister auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
6.3 a) Unterbleibt bei einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Autors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 100 € pro Werk und Einzelfall.
6.3 b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des doppelten das für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, das doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 100,00 € pro Werk und Einzelfall.
6.3 c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass dem Dienstleister hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Dienstleister die geleistete Anzahlung als Schadensersatz zu zahlen. Ab 96 Stunden vor Beginn der vereinbarten geschuldeten Leistung von morgner film & photo muss die bis dahin erbrachte Leistung zuzüglich Nebenkosten erstattet werden (Honorar und Fahrkosten), jedoch mindestens eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 % der Gesamtsumme.
6.3 d) Dem Dienstleister bleibt zu a) - c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) - c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
6.4 Ist es dem Dienstleister aufgrund jeglicher Gründe nicht möglich, den Auftrag auszuführen oder das Material innerhalb von 4 Wochen zu liefern, verzichtet das Brautpaar auf Schadenersatzforderungen bzw. die Verteilung etwaiger Mehrkosten auf den Dienstleister.
§ 7 Arbeitsbedingungen am Veranstaltungsort
7.1 Ab einer gebuchten Arbeitszeit von 4 Stunden ist dem Auftragnehmer sowie etwaigen Assistenten ein Sitzplatz an einem Tisch sowie die Teilnahme an Speisen und Getränken kostenfrei zu gewähren.
7.2 Darüber hinaus ist der Dienstleister und seine Assistenten berechtigt, angemessene Pausenzeiten während der Leistungserbringung einzuhalten. Diese dienen der Sicherstellung einer kontinuierlich störungsfreien Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen sowie der Aufrechterhaltung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit.
§ 8 Bereitstellung, Speicherung und Nachbestellung
8.1 Die Bereitstellung der finalen Bild- und/oder Videodateien erfolgt über eine passwortgeschützte Onlinegalerie. Die gelieferten Bilddateien werden dem Auftraggeber standardmäßig in einer Auflösung von maximal 4K (3840 x 2160 Pixel) zur Verfügung gestellt. Diese Auflösung dient der technischen Darstellung auf mobilen Endgeräten sowie für übliche digitale Anwendungen und kleineren Druckformaten.
8.2 Sollten darüber hinaus Bilddateien in höherer Auflösung – etwa zur Anfertigung von großformatigen Drucken oder Leinwänden – benötigt werden, kann der Auftraggeber eine entsprechende Einzelanfrage stellen. In diesem Fall stellt der Auftragnehmer maximal fünf hochauflösende Dateien kostenfrei bereit. Für die Bereitstellung darüberhinausgehender Bilddateien in hoher Auflösung wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro fällig.
8.3 Erfolgt die Bestellung über den integrierten Onlineshop von morgner film & photo, entfallen sowohl die Begrenzung der Anzahl als auch eine etwaige Bearbeitungsgebühr.
8.4 Die Galerie ist für einen Zeitraum von 5 Monaten abrufbar. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt eine Löschung ohne gesonderte Ankündigung.
8.5 Ein erneuter Upload ist kostenpflichtig und wird mit mindestens 150 €, abhängig vom Arbeitsaufwand, berechnet.
8.6 Der Auftraggeber ist eigenverantwortlich verpflichtet, die gelieferten Dateien rechtzeitig lokal zu sichern. Eine Langzeitarchivierung durch den Auftragnehmer erfolgt nicht.
8.7 Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Dienstleister erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
§ 9 Datenschutz
Die dem Dienstleister mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Dienstleister verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
§ 10 Sonstiges
10.1 Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
10.2 Der Dienstleister weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.
10.3 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Dienstleisters als Gerichtsstand vereinbart.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung nichtig oder ungültig sein, bleibt die Vereinbarung als Ganzes davon unberührt. In einem solchen Fall gilt eine gültige Ersatzregelung als vereinbart, die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommt.
